Leitsatz (amtlich)
Eine Gegendarstellung muss die Person des Betroffenen eindeutig erkennen lassen.
Bei einer juristischen Person ist deshalb grundsätzlich die vollständige Firmenbezeichnung
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.11.2007; Aktenzeichen 27 O 1003/07) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Berlin vom 8.11.2007 - 27 O 1003/07 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert bis zu 2.500 EUR zu tragen.
Gründe
Das gem. §§ 269 Abs. 5, 557 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin ist unbegründet.
I. Nach der Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das LG der Antragstellerin zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt.
1. Zwar folgt diese Kostenentscheidung nicht bereits aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, weil die besonderen Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfüllt sind. Nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist durch den Abdruck einer redaktionellen Richtigstellung am 25.10.2007 der Anlass für die beantragte einstweilige Verfügung entfallen. Da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung erst am 29.10.2007 beim LG eingegangen ist, hätte er sich bereits vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt. Dass die Erledigung damit auch schon vor Anhängigkeit eintreten wäre, ist unschädlich. Denn nach seinem Wortlaut und Normzweck ist § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auch auf derartige Fälle anwendbar (OLG München OLGReport München 2004, 218; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 269 Rz. 13b; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 269 Rz. 18d). Entsprechendes muss auch beim einstweiligen Verfügungsverfahren gelten, wo nach herrschender Meinung die Rechtshängigkeit nicht erst mit der Zustellung an den Antragsgegner, sondern bereits mit d...