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KG Berlin Beschluss vom 30.03.2000 - 5 Ws 146/00 Vollz

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Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Rechtsanspruch des Gefangenen, zum Langzeitbesuch zugelassen zu werden. Bei der Zulassung weiterer Besuche steht dem Anstaltsleiter eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Das gilt erst recht bei der Ausgestaltung der Langzeitsprechstunden, weil schon deren Einrichtung dem Ermessen der Anstalt vorbehalten ist.

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 8. Dezember 1999 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Teilanstalt III der Justizvollzugsanstalt Tegel aus dem Urteil des Landgerichts Berlin - Schwurgericht - vom 8. September 1997 seit dem 6. Mai 1998 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen heimtückisch und aus Habgier begangenen Mordes. Er hat die Möglichkeit, monatlich zwei Regel- und zwei Sondersprechstunden von jeweils 40 Minuten und darüber hinaus eine weitere Sprechstunde im Bereich des evangelischen Pfarramts in Anspruch zu nehmen. Unter dem 18. März 1999 hat er bei dem Anstaltsleiter beantragt, ihm regelmäßig, mindestens einmal im Monat, sogenannte Langzeitsprechstunden mit seiner damaligen Verlobten, die er inzwischen am 1. September 1999 geheiratet hat, und deren beiden Kindern sowie mit seinen auswärts wohnenden Eltern, die im Abstand von sechs Monaten nach Berlin kommen, zu gewähren.

Die Voraussetzungen für die Gewährung und die Art der Durchführung der "Familienfreundlichen Langzeitbesuche in der Teilanstalt V" sind durch Dienstanweisungen geregelt. Bis zum 4. August 1999 galt die Dienstanweisung Nr. 21/1998 vom 18. August 1998. Seither ist die Dienstanweisung Nr. 35/1999 vom 4. August 1999 maßgebend, die an die Stelle der Dienstanweisung Nr. 34/1999 vom selben T...

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