Entscheidungsstichwort (Thema)
unberechtigte Ausgaben in Jahresabrechnung. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. In die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben aufzunehmen.
2. Vom Verwalter zu Lasten des Gemeinschaftskontos getätigte Ausgaben, die nicht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern Sondereigentum betreffen, gehören zwar in die Jahresabrechnung, sind aber in den Einzelabrechnungen nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umzulegen, deren Sondereigentum betroffen ist, und zwar im Zweifel nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG. Eine Entlastung ist in diesem Fall dem Verwalter nicht zu erteilen.
3. Auch Ausgaben des Verwalters zu Lasten des Gemeinschaftskontos zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Verfahrens gehören als tatsächlich getätigte Ausgaben in die Jahresabrechnung, sind allerdings in den Einzelabrechnungen bei schon ergangener gerichtlicher Kostenentscheidung nur auf die betroffenen Wohnungseigentümer umzulegen.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, 5, § 28 Abs. 3
Beteiligte
A. die in dem angefochtenen Teil- bzw. Endbeschluß des Landgerichts Berlin namentlich aufgeführten Antragsteller zu 1) bis 5) |
B. die in dem angefochtenen Beschlüssen des Landgerichts namentlich aufgeführten weiteren Wohnungseigentümer zu 1) bis 49) |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 3/70 II 259/90) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 166/91) |
Tenor
Die angefochtenen Beschlüsse werden teilweise aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. März 1991/22. April 1991 – 70 II 259/90 – teilweise geändert:
Der Eigentümerbeschluß vom 21. Mai 1990 zu TOP 1 wird insoweit für ungültig erklärt, als der Verwaltung Entlastung für das Kalenderjah...