Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert eines Scheidungsverfahrens. Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II. Abzug für Kinder
Leitsatz (redaktionell)
Leistungen nach dem SGB II sind kein Einkommen gemäß § 48 Abs. 2 GKG. Für unterhaltsberechtigte Kinder ist ein Abzug vom Einkommen vorzunehmen, hier 200,00 EUR/Kind.
Normenkette
GKG § 48 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 05.03.2009; Aktenzeichen 145 F 2522/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin (Rechtsanwälte ...) gegen den Streitwertbeschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 5.3.2009 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
A. Das AG hat den Streitwert für die Scheidung gem. § 48 Abs. 2 und 3 GKG auf 2.400 EUR (und 2.000 EUR für den Versorgungsausgleich) festgesetzt. Dabei hat es - wie es in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 27.4.2009 ausgeführt hat - ein monatliches Nettoeinkommen des Antragsgegners von 1.200 EUR berücksichtigt sowie einen Abschlag von je 200 EUR für jedes der beiden Kinder vorgenommen. Die von der Antragstellerin (und den Kindern) bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGBII von monatlich 736,51 EUR hat es nicht als Einkommen berücksichtigt.
Hiergegen wenden sich die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Wertfestsetzung auf 5.810 EUR für die Scheidung begehren und dazu geltend machen, die Leistungen nach dem SGBII müssten bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt werden und die Abschläge für die Kinder müssten unterbleiben, da insoweit das Kindergeld von 308 EUR und der vom Vater ohne Anrechnung von Kindergeld gezahlte Unterhalt von 305 EUR zu keiner Anrechnung führe bzw. das Kindergeld dem Unterhalt entspreche.
Der Einzelrichter des ...