Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 270/17) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte erhalt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch der beanstandeten Wortberichterstattung ebenso wie der daraus abgeleitete Schadensersatzanspruch auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in der geltend gemachten Höhe entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, §§ 249ff. BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG gegen die Beklagte zu.
Der Senat teilt die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil uneingeschränkt, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden. Im Hinblick darauf ist ergänzend auszuführen:
Die streitgegenständlichen Äußerungen:
"NACHDENKLICH
macht Urlaub in Miami. Etwas angespannt wirkt er auf der Liege. Neben ihm Frank Schätzings Roman 'Breaking News'"
beschreiben ein Urlaubsverhalten des Klägers, das thematisch dem Bereich der Privatsphäre, nicht der Sozialsphäre, zuzuordnen ist (vgl. Burkhardt/Peifer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 5, Rn. 55).
Dass diese Äußerungen im Kontext mit einer Berichterstattung über das Ausscheiden des ehemaligen Co-Trainers des Klägers beim DFB präsentiert werden, führt nich...