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KG Berlin Beschluss vom 28.10.1991 - 2 Ss 59/91, 5 Ws (B) 100/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwiderhandlung gegen das Wirtschaftsstrafgesetz

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Urteil vom 23.01.1991; Aktenzeichen 330 OWi 617/90)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 23. Januar 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen zwei vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz 1954 – Wi.S.tG – nach § 5 Abs. 2 Wi.S.tG zu Geldbußen von 4.750,– DM und 5.000,– DM verurteilt und gemäß § 8 Abs. 1 Wi.S.tG die Abführung des jeweils erzielten Mehrerlöses angeordnet. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Eigentümer eines Grundstücks mit einem im Jahre 1908 erbauten Mehrfamilienhaus und zugleich Geschäftsführer der GmbH, die das Haus verwaltet. In dem Haus wurden seit dem Frühjahr 1988 umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchgeführt. Zum 1. Januar 1989 vermietete die Verwalterin eine in dem Haus gelegene Zweizimmerwohnung mit einer Größe von 39,77 m². Der Mietzins für diese Wohnung hatte zuvor 337,91 DM betragen; in dem neuen Vertrag wurde eine monatliche Kaltmiete von 605,– DM vereinbart. Eine andere Zweizimmerwohnung mit einer Größe von 54,5 m² vermietete die Verwalterin zum 15. November 1989 für eine monatliche Kaltmiete von 633,– DM. Der Vormieter hatte 612,– DM gezahlt.

2. Das Amtsgericht hat die ortsüblichen Vergleichsmieten für...

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