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KG Berlin Beschluss vom 28.05.2008 - 2 W 78/08

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 09.04.2008; Aktenzeichen 33 O 433/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.01.2009; Aktenzeichen VIII ZB 47/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 33 des LG Berlin vom 9.4.2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte u.a. auf die Übertragung von "Eigentumsrechten des Anteils am Stammkapital der Betreibergesellschaft" eines Gasfeldes, hilfsweise auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung in Anspruch. Sie hat ihre Klage am 8.10.2007 beim LG Berlin eingereicht. Nachdem das LG den Streitwert auf 30 Mio. EUR beziffert und unter dem 11.10.2007 den entsprechenden Kostenvorschuss erfordert hatte, ging dieser Betrag am 5.11.2007 ein. Darauf ermittelte das LG die für die Übersetzung der Klageschrift nebst Anlagen in die russische Sprache sowie die für die Zustellung der Klage zu erwartenden Kosten und teilte der Klägerin insoweit die Berechnungsgrundlagen mit Schreiben vom 10.12.2007 mit. Nunmehr erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.12.2007, benannte die aus ihrer Sicht zu übersetzenden Anlagen und zahlte den auf dieser Grundlage ermittelten Auslagenvorschuss am 4.1.2008 bei Gericht ein.

Nachdem das LG mit Rücksicht darauf, dass eine 75-seitige Klageschrift und 202 Seiten Anlagen zu übersetzen waren, die Kapazitäten verschiedener Übersetzer angefragt hatte, erteilte es unter dem 24.1.2008 einen Übersetzungsauftrag. Am 31.3.2008 gingen die angeforderten Übersetzungen beim LG ein; die Übersetzung einer Anlage wurde nachgefordert. Mit Verfügung vom 10.4.2008 ordnete das LG die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an.

Bereits unter dem 5.3.2008 hatte die Klägerin beantragt, der Beklagten aufzugeben, gem. § ...

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