Leitsatz (amtlich)
Ein Eigentümerbeschluss, der die Vorfälligkeit der monatlichen Beitragsvorschüsse bei Verzug mit mindestens zwei Teilbeträgen vorsieht, widerspricht regelmäßig nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Wegen Abweichung von OLG Zweibrücken ZMR 2003, 136 = NZM 2002, 876 LS wird die Sache dem BGH vorgelegt.
Normenkette
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1, §§ 2, 5
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 109/01) |
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 34/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu I) und II) waren am 13.4.2000 bei Einleitung des vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahrens die Wohnungseigentümer der Wohnanlage, die seit dem 26.7.1999 von der Beteiligten zu 3) verwaltet wird. Auf der Eigentümerversammlung vom 10.4.2000 haben die Eigentümer u.a. zu TOP 7 durch Mehrheitsbeschluss den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2000 beschlossen, wegen seines Inhalts wird auf Bd. I Bl. 58d R und Bl. 59 verwiesen. Die Beteiligten zu I.1) bis 7) (Antragsteller) haben u.a. diesen Beschluss angefochten. Das AG hat mit Beschluss vom 14.2.2000 einigen Anträgen der Antragsteller stattgegeben, den gegen den zu TOP 7 der Eigentümerversammlung vom 10.4.2000 gefassten Beschluss gerichteten Anfechtungsantrag jedoch zurückgewiesen. Mit ihren am 14.3.2001 frist- und formgerecht eingegangenen Erstbeschwerden haben die Antragsteller unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 (BGH v. 20.9.2000 – V ZB 58/99, BGHZ 145, 158 = MDR 2000, 1367 = NJW 2000, 3500) insb. geltend gemacht, dass der Wirtschaftsplanbeschluss nichtig sei, weil gem. § 28 Abs. 1 WEG der Verwalter für jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen habe, aber weder in § 28 Abs. 2 W...