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KG Berlin Beschluss vom 28.01.2004 - 24 W 3/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Eignung als Beiratsmitglied

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht eine Beiratswahl nur dann Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn schwerwiegende Umstände gegen die Person des Gewählten sprechen. Bei Zwistigkeiten in der Gemeinschaft reicht es regelmäßig nicht aus, wenn bei der überstimmten Minderheit das Vertrauen in die persönliche Eignung des Kandidaten fehlt, wie auch die Verfolgung eigener Interessen oder die einer Mehrheitsgruppe nicht schon ausreicht, um die Qualifikation als Beiratsmitglied zu beseitigen.

2. Es widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, den Verwalter durch Mehrheitsbeschluss zu beauftragen, gebührenpflichtige Rechtsauskünfte über gegen ihn selbst gerichtete Schadensersatzansprüche einzuholen. Das gilt insb., wenn die Schadensersatzansprüche mit dem Sondereigentum zusammenhängen, auch wenn sie zugleich das Gemeinschaftseigentum betreffen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 20.11.2001; Aktenzeichen 85 T 159/01)

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 17.04.2001; Aktenzeichen 70 II 305/00)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der weiteren Beschwerde im Übrigen wird der angefochtene Beschluss des LG Berlin und des AG Wedding vom 17.4.2001 – 70 II 305/00 – teilweise insoweit dahin geändert, dass die Anfechtungsanträge zu den Eigentümerbeschlüssen vom 30.11.2000 zu TOP 19 und 19a (Beiratswahl) zurückgewiesen werden.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden dem Antragsteller einerseits und den weiteren Beteiligten zu II. andererseits je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben der Antragsteller einerseits und die Beteiligten zu II. 1) bis 10) andererseits je zur Hälfte zu tragen. Von den Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Antragsteller 5/13 und den Beteiligten zu II. 1) bis 10) 8/13 auferlegt.

Außergerichtliche Kosten aller drei Instanzen sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 6.646,80 Euro (= 13.000 DM) festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu I. und II. bilden die Eigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage, Die Verwalterin ist als Notverwalterin bestellt. Auf der Eigentümerversammlung vom 30.11.2000 wählten die Eigentümer mehrheitlich zu TOP 19 die Antragsgegner zu 3), 4) und 6) in einer „Blockwahl” als Verwaltungsbeirat. Zu TOP 19a wählten die Eigentümer mehrheitlich die genannten Antragsgegner nochmals einzeln als Mitglieder des Verwaltungsbeirates. Der Antrag, den Beteiligten zu II. 13) in den Verwaltungsbeirat zu wählen, wurde abgelehnt. Zu TOP 20 bis 25 beschlossen die Eigentümer, die Verwalterin zu beauftragen, Herrn Rechtsanwalt J.W. mit der Überprüfung zu beauftragen, welche Schadensersatzansprüche der Eigentumsgemeinschaft durch bestimmte Handlungen der Verwalterin entstanden sind. Auf Antrag des Antragstellers hat das AG Wedding u.a. die Beschlüsse zu den TOP 19 und 19a mit der Begründung für ungültig erklärt, dass zumindest zwei der drei gewählten Mitglieder nicht persönlich geeignet seien, die Interessen aller Wohnungseigentümer mit der gebotenen Neutralität wahrzunehmen. Die Anfechtungen bezüglich der TOP 20 bis 25 hält das AG für begründet, da keine Schadensersatzansprüche erkennbar seien. Insoweit hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen und hinsichtlich des TOP 19 und 19a ausgeführt, dass die Wahl des Beirates nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, da ausschließlich Mitglieder der Mehrheitseigentümer in den Verwaltungsbeirat gewählt wurden. Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist gem. den §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Das Rechtsmittel ist in der Sache zu TOP 19 und 19a (Beiratswahl) begründet, im Übrigen nicht begründet, soweit sich die Antragsgegner gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 20 bis 25 wenden.

Zu TOP 19 und 19a:

Es kann dahinstehen, ob die Blockwahl der drei Beiratsmitglieder zu TOP 19 entsprechend den Grundsätzen, die der BGH in seinem Urteil vom 21.7.2003 (BGH, Urt. v. 21.7.2003 – II ZR 109/02, MDR 2003, 1428 = BGHReport 2003, 1270 = AG 2003, 625 = NJW 2003, 3412 = NZM 2003, 997) für die Hauptversammlung einer AG aufgestellt hat, mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu vereinbaren ist. Denn die Wohnungseigentümer haben zu TOP 19a vorsorglich die Beiratswahl der drei Mitglieder getrennt und mit demselben Ergebnis wiederholt. Sofern die Einzelwahlen nicht inhaltlich nach den Personen zu beanstanden sind, ist auch der identische Blockwahlbeschluss nicht für ungültig zu erklären.

Die Wahl der drei Beiratsmitglieder ist vom LG mit der Begründung für ungültig erklärt worden, dass hiermit ausschließlich Mitglieder der Mehrheitseigentümergruppe gewählt worden seien, die als solche regelmäßig ihre eigenen Interessen und nicht diejenigen der Gemeinschaft vertreten; der Minderheitenschutz gebiete es, dass zumindest ein nicht der Mehrheitsgruppe angehöriges Mitgl...

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