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KG Berlin Beschluss vom 27.11.2020 - 22 W 13/20

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister setzt eine formgerechte Anmeldung voraus. Dies erfordert einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung.

2. Die Eintragung eines Vereins aus einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union im Wege des grenzüberschreitenden Formwechsels ist nicht von vornherein ausgeschlossen.

 

Normenkette

BGB §§ 21-22, 77 Abs. 1; FamFG § 191 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 95 AR 789/19 B)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist ein in das Vereinsregister der Polizeidirektion Graz/Österreich eingetragener Verein nach österreichischem Recht. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist er ein "Zweigverein gemäß § 1 Abs. 4 VerG 2002 des in Wien eingetragenen Vereins "A ... U ... Ö ...", ZVR 599724968." Nach § 2 Abs. 1 ist er eine soziale Einrichtung im Sinne des § 1287 ABGB und verfolgt ideelle Ziele. Nach Abs. 3 ist sein wesentlicher Zweck, im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität) sowie in Fällen existentieller Not (Arbeitslosigkeit, schwere Krankheit, Tod) freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützungen an Arbeitnehmer oder ehemalige Arbeitnehmer von Unternehmen zu gewähren, die dem Verein die entsprechenden Mittel hierfür zur Verfügung stellen. Der Verein will seinen Sitz nach Berlin verlegen. Ein Antrag auf staatliche Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB ist abgelehnt worden, eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde mit einem im schriftlichen Verfahren am 21. November 2019 ergangenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Verein ein Idealverein sei, auch die Aufnahme in das Statut, dass der Zweck des Vereins nach Verleihung der Rechtsfähigkeit nach § 22 BGB auf einen wirtschaftlichen Geschäft...

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