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KG Berlin Beschluss vom 27.06.2018 - 25 U 155/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Verbringungskosten sind bei fiktiver Abrechnung auf der Basis der Reparaturkosten einer Markenwerkstatt zumindest in Berlin nicht erstattungsfähig.

2. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung setzt einen tatsächlich eingetretenen Nutzungsausfall voraus.

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 42 O 52/16)

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.

Gründe

Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung auf der Grundlage des gemäß

§ 529 i.V.m. § 531 ZPO in der Berufungsinstanz noch zu berücksichtigenden Vorbringens der Parteien offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen teilweise abgewiesen. Die von dem Kläger mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1. Haftungsquote

Mit Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung eine hälftige Haftung des Klägers und des Beklagten zu 1 zugrunde gelegt.

Der Kläger und der Beklagte zu 1 haften beide gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG für die von ihren Fahrzeugen ausgehende Gefahr und zwar im Ausgangspunkt zu gleichen Anteilen. Mit Recht hat das Landgericht keine Umstände festzustellen vermocht, die im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung einen höheren Haftungsanteil des Beklagten zu 1 rechtfertigen würden.

Diese Abwägung ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalls vorzune...

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