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KG Berlin Beschluss vom 27.06.2008 - 9 W 133/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschränkung der Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß 156 Abs. 2 KostO auf einen abtrennbaren Teil des Kostenstreits muss nicht zwingend im Tenor der Beschwerdeentscheidung ausgesprochen werden; sie kann sich auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (Anschluss an BGH NJW 2004, 3264).

2. Ein Abweichen von der Regelfrist nach § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG kommt nur in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers - es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist zum einen ein sachlicher Grund für ihre Abkürzung. Zum anderen muss der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der gesetzlichen Regelfrist gewährleistet sein.

3. Liegen diese Voraussetzungen für eine Abweichung von der regelmäßigen Wartefrist nicht vor, darf der Notar die Beurkundung auch dann nicht vornehmen, wenn der Verbraucher auf einer sofortigen Beurkundung besteht.

 

Normenkette

BeurKG § 17a Abs. 2a S. 2 Nr. 2; KostO § 156 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 82 T 537/06)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Aufhebung seiner Kostenberechnung hinsichtlich der dort festgesetzten Vollzugs- und Betreuungsgebühr richtet. Im Übrigen wird das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das LG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 883,76 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Geg...

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