Entscheidungsstichwort (Thema)
keine Instandsetzungspflicht aufgrund eines Wohnungseigentümerbeschlusses. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Ein Eigentümerbeschluß, mit dem ein Wohnungseigentümer zur Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum aufgefordert und ihm eine Vorschußklage angedroht wird, ermöglicht lediglich die Rechtsverfolgung gegen ihn, begründet aber nicht selbständig eine Pflicht des Wohnungseigentümers zur Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums, selbst wenn der Eigentümerbeschluß bestandskräftig geworden ist.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2, § 23 Abs. 4
Beteiligte
I. Die in dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin vom 4. August 1995 – 85 T 481/94 – namentlich bezeichneten Wohnungseigentümer zu 1) bis 15) |
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 337/94) |
LG Berlin (Aktenzeichen 85 T 481/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 45.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
In der notariell beurkundeten Teilungserklärung der Wohnanlage aus dem Jahre 1982 ist u. a. vorgesehen, daß „noch der Ausbau der Einheit Nr. 15 im Dachgeschoß beabsichtigt” sei. Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners baute die Dachgeschoßwohnung Nr. 15 mit einer Dachterrasse vor dem Ende des Jahres 1990 aus. Die Isolierschicht unter dem Terrassenbelag ist undicht, so daß Feuchtigkeit in die darunter liegenden Räume der Wohnung Nr. 9 gelangt. Der Antragsgegner ist aufgrund des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 28. September 1992 Eigentümer der Wohnung Nr. 15. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 gab das Bau- und Wohnungsa...