Entscheidungsstichwort (Thema)
Neuheit der zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrags vorgebrachten Tatsachen muss feststehen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 364b Abs. 1 Satz 1 StPO ist nur für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO vorgesehen.
2. Um ein im Wiederaufnahmeverfahren unzulässiges erneutes Vorbringen von Tatsachen zu verhindern, die bereits Gegenstand der Hauptverhandlung und Beweiswürdigung durch das erkennende Gericht waren, ist sorgfältig zu prüfen, ob das Gericht die betreffende in der Hauptverhandlung eingeführte Tatsache mit Sicherheit nicht zur Kenntnis genommen hat. Die Neuheit der im Wiederaufnahmeantrag vorgebrachten Tatsachen muss feststehen.
3. Von einer mangelnden Kenntnisnahme kann nicht schon dann die Rede sein, wenn das Gericht die Tatsache nur seinen Feststellungen in den Urteilsgründen nicht zugrunde gelegt hat, nicht die vom Angeklagten gewünschten entlastenden Folgerungen aus ihr gezogen oder sie sonst anders gewürdigt hat, als der Verurteilte es möchte. Ergeben sich Tatsachen schon aus den Akten, so spricht das regelmäßig dafür, dass sie dem Gericht bekannt waren. Ferner ist zu vermuten, dass ein Antragsteller ihm bekannte Tatsachen in der Hauptverhandlung auch geltend gemacht hat.
Normenkette
StPO § 359 Nr. 5, § 364 S. 1, § 364b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 17.01.2018; Aktenzeichen 234 Js 137/13 - 529 Ks 10/17) |
LG Berlin (Entscheidung vom 11.07.2018; Aktenzeichen 234 Js 137/13 - 529 Ks 2/18) |
Tenor
Die Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse des Landgerichts Berlin - Schwurgerichtskammer - vom 17. Januar 2018 und vom 11. Juli 2018 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen sowie des dem Beschwerdeführer bekannten ...