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KG Berlin Beschluss vom 26.05.2009 - 1 W 61/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung eines formnichtigen Schenkungsversprechens in eine letztwillige Verfügung. Umdeutung. Schenkungsversprechen. letztwillige Verfügung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein unwirksamer Schenkungsvertrag kann regelmäßig nur in ein Vermächtnis und nicht in eine letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung umgedeutet werden, da bei einer Umdeutung nach § 140 BGB das Ersatzgeschäft in seinen Wirkungen nicht weiter reichen darf als das unwirksame Rechtsgeschäft.

2. Aus der Zuwendung eines einzelnen wesentlichen Vermögensgegenstandes kann sich eine Erbeinsetzung nach § 2087 BGB nur durch individuelle Auslegung ergeben, wenn hiernach feststeht, dass der Erblasser die Folgen seines Todes umfassend regeln wollte.

 

Normenkette

BGB §§ 140, 2247

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 162/62 VI 1042/04)

LG Berlin (Aktenzeichen 83 T 421/05)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - bis auf die Festsetzung des Beschwerdewerts - aufgehoben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 15.4.2005 gegen den Beschluss des AG Schöneberg vom 23.3.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat den Beteiligten zu 3) bis 7) und 9) bis 11) die ihnen im Beschwerdeverfahren vor dem LG entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27 ff. FGG) und begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 546 ZPO).

Das LG hat offen gelassen, ob das Schriftstück vom 22.2.1962 als Testament (§§ 1937, 2247 BGB) auszulegen ist, und vorrangig angenommen, es handele sich um ein - gem. §§ 125, 518 Abs. 1 BGB nichtiges - Schenkungsversprechen unter Lebenden, das gem. § 140 BGB in eine letztwillige Verfügung mit einer Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) umzudeuten sei. Hier h...

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