Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenrechnung eines Anwaltsnotars bei Beauftragung mit Prüfung erbrechtlicher Fragen
Leitsatz (amtlich)
Ob ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, notariell tätig ist, hängt davon ab, ob der Auftraggeber ihm im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG einen Auftrag für eine notarielle Tätigkeit erteilt hat, wobei es auf den nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermittelnden Erklärungswillen des Auftraggebers ankommt. (Rn. 10) Lässt sich danach nicht klären, ob dem Anwaltsnotar ein Auftrag zu notarieller Tätigkeit erteilt worden ist, ist, wenn nicht nach § 24 Abs. 2 Satz 1 BNotO von einer notariellen Tätigkeit auszugehen ist, im Zweifel anzunehmen, dass der Anwaltsnotar als Rechtsanwalt tätig geworden ist (§ 24 Abs. 2 Satz 2 BNotO). Das gilt insbesondere auch, wenn der Anwaltsnotar ohne konkreten Bezug auf notarielle Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 BNotO bezeichneten Art von einem Beteiligten mit der Prüfung erbrechtlicher Fragen beauftragt wird (hier: Prüfung eines gemeinschaftlichen Testaments). (Rn. 15)
Normenkette
BNotO §§ 20-23, 24 Abs. 2 Sätze 1-2; GNotKG § 29 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.12.2019; Aktenzeichen 80 OH 77/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Januar 2020 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2019 - 80 OH 77/18 - dahin abgeändert, dass die Kostenberechnung Nr. ... des Antragsgegners vom 3. April 2018 aufgehoben wird.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten in dem Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG darüber, ob der Antragsteller den im März 2017 verstorbenen Rechtsanwalt und Notar S. (im Folgenden: Anwaltsnotar) am 18. August 2015 als Rechtsanwalt oder als Notar m...