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KG Berlin Beschluss vom 25.08.2014 - 4 Ws 71/14 - 141 AR 363/14

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 28.05.2014; Aktenzeichen (506) 231 Js 189/13 (13/13))

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss der 6. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Mai 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem Angeschuldigten mit ihrer Anklageschrift vom 22. März 2013 zur Last, in der Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2012 einem anderen - nämlich den (nicht ermittelten) Betreibern der Internetseite www.nw-b.xx - vorsätzlich Hilfe zu deren Straftaten (der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten, Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Volksverhetzung, Beleidigung und üblen Nachrede sowie mehrerer Vergehen gegen das Kunsturhebergesetz) geleistet zu haben.

1. Dem Angeklagten, der sich ausweislich des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen als selbstständiger Programmierer, Softwareberater und -entwickler bezeichnet, dessen Tätigkeit nach der Wertung der Staatsanwaltschaft aber lediglich im Betreiben eines Internetversandhandels und dem Web-Hosting besteht, wird zur Last gelegt, den Betreibern von www.nw-b.xx einen von ihm bei der Firma "Dr." in den USA angemieteten Webserver zur Verfügung gestellt zu haben, sodass diese die genannte Seite von diesem Server aus ins Internet stellen konnten. Die in Rede stehenden, insgesamt elf Straftaten seien in der Zeit zwischen dem 5. Oktober 2009 und dem 26. Dezember 2011 durch die Veröffentlichung von Texten bzw. Bildern auf www.nw-b.xx begangen worden. Der Angeschuldigte habe schließlich im Dezember 2012, nachdem ihm mit am 21. Dezember 2012 zu...

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