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KG Berlin Beschluss vom 25.08.2009 - (4) 1 Ss 86/09 (159/09)

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Leitsatz (amtlich)

Der durch eine Prozessvollmacht im Adhäsionsverfahren beauftragte Verteidiger ist auch berechtigt, die Berufung hinsichtlich des Adhäsionsausspruchs zurückzunehmen. Er bedarf keiner Ermächtigung iSv § 302 StPO. Er kann das Rechtsmittel sogar gegen die Weisung seines Auftraggebers zurücknehmen.

 

Normenkette

StPO § 302

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 10.11.2008; Aktenzeichen (569) 63 Js 4257/07 Ns (26/08))

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. November 2008 im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen unerlaubten Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten als Adhäsionsbeklagten aufgrund seines Anerkenntnisses in der Hauptverhandlung verurteilt, an den Adhäsionskläger (und Nebenkläger) einen Betrag von 3.000,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 zu zahlen und das Anerkenntnisurteil für vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil dahin abgeändert, dass es den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei ...

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