Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 22.09.2005; Aktenzeichen 84 T 326/05 B) |
AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 04.08.2005; Aktenzeichen 70 XIV 1597/05 B) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 22. September 2005 - Az. 84 T 326/05 B -abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Freiheitsentziehung der Betroffenen durch den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 4. August 2005 rechtswidrig war.
Der Antragsteller hat der Betroffenen die in den drei Rechtszügen betreffend die vorgenannte Entscheidung des Amtsgerichts entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Die Betroffene beantragte in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 2004 abgelehnt. Mit gleichem Bescheid wurde die Abschiebung nach Frankreich angeordnet. Die Entscheidung wurde am 19. Oktober 2004 bestandskräftig. Ausweislich einer Mitteilung des Landkreises Sxxx vom 4. August 2005 (Bl. 2 d.A.) befand sich die letzte Wohnanschrift in Hxxx (Zuweisung von Hxxx am 5. Juli 2004). Die Betroffene sollte am 18. Mai 2004 nach Frankreich überstellt werden. Dies scheiterte, weil sie an ihrer Meldeanschrift nicht aufhältlich war.
Die Betroffene wurde am 4. August 2005 festgenommen. Der Antragsteller hat am selben Tag ihre Abschiebung beantragt.
Ebenfalls am 4. August 2005 hat das Amtsgericht Schöneberg die Betroffene angehört. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Betroffene folgendes ausgeführt: "Den Ort, an dem ich Asyl beantragt habe, habe ich vor einem Jahr und einigen Monaten verlassen. Seit dem bin ich in Berlin, Ich wohne hier bei meinem Freund, der...