Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 17.05.2006; Aktenzeichen 542 StVK 129/06 Vollz) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Gefangenen werden der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 17. Mai 2006 und der Bescheid des Leiters der Justizvollzugsanstalt Tegel - Sozialtherapeutische Anstalt - vom 19. Januar 2006 - LSothAa - 451 E - 1262/01 - aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag des Gefangenen auf die Gewährung von Tagesausgängen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen in beiden Rechtszügen zu tragen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Gefangene verbüßt zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Tegel eine lebenslange Freiheitsstrafe. Mit Bescheid vom 19. Januar 2006 hat ihm die Vollzugsbehörde die Gewährung selbständiger Lockerungen in Form von Tagesausgängen verwehrt. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17. Mai 2006 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ( § 109 Abs. 1 StVollzG) vom 3. Fe-bruar 2006 abgelehnt, die Anstalt zu verpflichten, ihm die begehrten Lockerungen zu gewähren. Seine Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
I.
Das Stadtgericht Berlin (Ost) verurteilte den - bereits 1967 im Alter von 18 Jahren erstmals wegen Vergewaltigung seiner 16-jährigen Freundin straffälligen - Antragsteller am 15. August 1980 wegen Mordes in Tateinheit mit Raub sowie wegen weiterer Straftaten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Während der Strafverbüßung in der Justizvollzugsanstalt Brandenburg waren ihm seit September 1990 unselbständige Lockerungen, sei...