Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters für Mietforderungen
Leitsatz (amtlich)
1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zu bewilligen, wenn die Berufungsfrist mittlerweile abgelaufen ist und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden könnte.
2. Schließt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen befristeten Mietvertrag ab und scheidet ein Gesellschafter vor Ablauf der vertraglichen Mietzeit aus, haftet er grundsätzlich auch für die Mietforderungen wegen der Zeiträume nach dem Ablauf der vertraglichen Mietzeit, wenn sich das Mietverhältnis gem. § 545 BGB auf unbestimmte Zeit verlängert.
Normenkette
BGB § 545
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 25 O 339/08) |
Tenor
Der Antrag des Beklagten zu 3. vom 6.4.2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte zu 3. ist durch das am 9.2.2009 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der Zivilkammer 25 des LG Berlin, auf das verwiesen wird, zur Zahlung von 10.141,80 EUR nebst Zinsen verurteilt worden. Das Urteil ist ihm am 4.3.2009 zugestellt worden. Am 6.4.2009 (Montag) ist beim KG ein Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten zu 3. für eine von ihm beabsichtigte Berufung hiergegen eingegangen. Diesem Antrag war eine Erklärung des Beklagten zu 3. über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16.3.2009 auf dem dafür vorgesehenen Vordruck beigefügt. Unter Punkt E. hat der Beklagte zu 3. die Frage zu Einnahmen aus Kindergeld nicht beantwortet. Unter Punkt G hat er die Frage nach "Bank-, Giro-, Spark...