Leitsatz (amtlich)
1. Zur Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde eines Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich, § 66 FamFG
2. Die fiktive Wert der Bewertungsreserve einer Lebensversicherung ist nicht zusätzlich zum korrespondierten Kapitalwert für die Prüfung einer Geringfügigkeit iS von § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG heranzuziehen.
3. Auch mehrere iS v. § 18 Abs. 2 VersAusglG geringwertige Anrechte auf Seiten eines Ehegatten können von der Teilung ausgeschlossen werden, wenn deren kumulierter Wert insgesamt (geringfügig) über der Bagatellgrenze liegt und weitere Gründen nicht zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes führen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 25.08.2010; Aktenzeichen 156 F 18842/09) |
Tenor
Auf die Beschwerde der G.AG und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 25.8.2010 zu Ziff. 6 und Ziff. 7 geändert:
6. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der G.AG findet nicht statt.
7. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der H.Versicherungs-AG unterbleibt.
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.400 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und Rechtsanwältin ...beigeordnet.
Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind monatliche Raten von 60 EUR zu leisten.
Gründe
Die am 21.8.1996 geschlossene Ehe der Beteiligten ist auf den am 19.12.2009 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 25.8.2010 geschieden wor...