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KG Berlin Beschluss vom 24.11.2011 - 1 Ws 113/10, 1 Ws 114/10

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Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 09.06.2010; Aktenzeichen (506) 70 Js 1450/06 Kls (2/07))

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass ihm weitere 258,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2009 aus der Landeskasse Berlin zu erstatten sind.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Bezirksrevisorin und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Der Wert der durch den Angeklagten eingelegten Beschwerde beträgt 2.379,28 Euro. Der Wert der Beschwerde der Bezirksrevisorin beträgt 476,96 Euro.

 

Gründe

Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten Anklage wegen Vergewaltigung zum Landgericht und wenig später wegen Urkundenfälschung zum Amtsgericht Tiergarten erhoben. Nachdem das Landgericht im Jahr 2007 die Hauptverhandlung nach fünf Verhandlungstagen und das Amtsgericht im Folgejahr zwei Hauptverhandlungen ausgesetzt hatten, hat das Landgericht das Verfahren wegen des Vergehensvorwurfs übernommen und zu seinem Verfahren hinzuverbunden. Im Jahr 2009 ist der Angeklagte nach zehn Verhandlungstagen durch das Landgericht wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100,- Euro verurteilt und von dem Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Nach dem rechtskräftigen Urteil fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten, soweit er freigesprochen worden ist, der Landeskasse zur Last.

Der Angeklagte hat mit Antrag vom 17. Dezember 2009, zuletzt geän...

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