Leitsatz (amtlich)
Die Berücksichtigung scheitert dann nicht an dem Umstand, dass der Kläger über ausreichendes Personal zur schriftlichen Instruktion seines Hauptbevollmächtigten verfügt, wenn seine Geschäftstätigkeit den laufenden Anfall bundesweiter Gerichtsverfahren zur Folge hat (zustimmend zu BGH, 4. ZS, BGHR 2006, 1334 [1335] und zugleich kritisch gegenüber BGH, 6. ZS, VersR 2006, 1089 [1090]).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 24.05.2007; Aktenzeichen 37 O 455/06) |
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 24.5.2007 - Geschz.: 37 O 455/06 - wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Versäumnisurteil des LG vom 3.4.2007 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.223,75 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2007 festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerin zu 76 % und der Beschwerdegegner zu 24 % zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.159,66 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist eine Bank mit Sitz in München, deren wesentliches Geschäft in bundesweiten Finanzdienstleistungen, insbesondere Darlehensvergaben, beim Kauf eines Fahrzeuges des B. Konzernes besteht. Im Hauptverfahren vor dem LG Berlin machte sie Ansprüche aus einem derartigen Darlehensvertrag geltend. Dabei ließ sie sich von einem Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in München vertreten. Dieser vertritt die Beschwerdeführerin in vergleichbaren Angelegenheiten, die jährlich mehrere tausend betragen, ständig. Das geschieht so, dass die Beschwerdeführerin dem Rechtsanwalt regelmäßig die Unterlagen der betreffenden Vorgänge per EDV-Standleitung üb...