Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 21.03.2013; Aktenzeichen (501) 69 Js 359/08 KLs (26/09)) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 21. März 2013 wird verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. Dezember 2011 - rechtskräftig seit dem 7. März 2013 - wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ihm war ab dem 31. August 2009 Rechtsanwalt XXX als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, welcher Umsatzsteuersatz im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens auf die dem Pflichtverteidiger bereits erstatteten Taxikosten für zwei Fahrten am 13. und 15. April 2011 innerhalb Berlins entfällt.
Der Pflichtverteidiger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 27. März 2012 unter anderem die Erstattung der von ihm verauslagten Beträge für die Taxifahrten beantragt. Er hat die Rechnungsbeträge von 22,- Euro und 20,- Euro zunächst um die hierauf entfallende und auf den Quittungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 7 % reduziert und hinsichtlich der so ermittelten Nettobeträge in Höhe von 20,56 Euro bzw. 18,69 Euro, zusammen 39,25 Euro, 19 % Umsatzsteuer in Höhe von zusammen 7,46 Euro, mithin einen Gesamtbetrag in Höhe von 46,71 Euro gegenüber der Landeskasse geltend gemacht. Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die Taxikosten jedoch nur in Höhe der "tatsächlich entstandenen Reisekosten gemäß den Belegen incl. der jeweils darin enthaltenen Steuerbeträge", mithin in Höhe der Bruttorechnungsbeträge von zusammen 42,- Euro, festgesetzt. Auf ...