Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit eines in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ohne Vorlage eines gültigen Personaldokuments
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Wirksamkeit des in öffentlicher Urkunde abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses ist es ohne Bedeutung, ob sich der Erklärende durch gültiges Personaldokument ausweisen konnte.
2. Hat der Standesbeamte die Identität des als Vater Einzutragenden im Rahmen der ihm obliegenden Identitätsprüfung festgestellt, so kann er die Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass bei Abgabe der vom Jugendamt beurkundeten Vaterschaftsanerkennung ein gültiges Personaldokument als Identitätsnachweis des Anerkennenden nicht vorgelegen habe.
Normenkette
PStG §§ 20, 29; BGB § 1598
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 17.02.2005; Aktenzeichen 84 T 23/05) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 70-III 1049/02) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird nach einem Wert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
A. Der Beteiligte zu 1) hat durch Erklärungen vom 21.2.2002 ggü. dem Bezirksamt ... und vom 20.1.2003 ggü. dem Landratsamt ... anerkannt, Vater des Beteiligten zu 3) zu sein. Er verlangt die Beischreibung eines entsprechenden Randvermerks im Geburtenbuch des Standesamtes ... von Berlin.
Der Standesbeamte hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Identität des Beteiligten zu 1) sei nicht hinreichend nachgewiesen. Auf Antrag des Beteiligten zu 1) hat das AG ... den Standesbeamten mit Beschl. v. 22.12.2004 zur Eintragung angewiesen. Das LG Berlin hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) mit Beschl. v. 17.2.2005 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4).
B. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 45 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 PStG i.V.m. ...