Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 24.04.2024 - 1 VA 45/24

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Hinterlegt der Nutzer den streitigen Differenzbetrag gemäß § 37 Nr. 2 Alt. 2 VGG zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft und benennt sie als Empfänger, setzt eine Herausgabe der Hinterlegungsmasse grundsätzlich auch die Bewilligung der Verwertungsgesellschaft voraus. § 376 Abs. 1 BGB findet auf die Hinterlegung gemäß § 37 Nr. 2 Alt. 2 VGG keine Anwendung.

 

Normenkette

BerlHintG § 17 Abs. 1, 3, § 21 Abs. 2; BGB §§ 232-233, 372, 376; EGGVG § 28 Abs. 1; VGG §§ 34, 37

 

Tenor

Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird festgestellt, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2024 - 3860 E-A 8/23 Ag Tg - rechtswidrig gewesen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die weitere Beteiligte hinterlegte bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten unter Bezugnahme auf § 37 Nr. 2 Alt. 2 VGG für die Zeit von Januar 2017 bis September 2023 insgesamt 11.126.592,19 EUR und bezeichnete als Empfänger jeweils sich selbst und die Antragstellerin, eine Verwertungsgesellschaft. Mit Schreiben vom 14. August 2023 beantragte die weitere Beteiligte, die für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2023 hinterlegten Beträge i.H.v. insgesamt 8.752.492,00 EUR an sie zurückzuzahlen (Bd II Bl. 5 ff. d.A.). Die Hinterlegungsstelle lehnte dies ab, da die Antragstellerin insoweit ein Pfandrecht erworben habe (Bd II Bl. 9 d.A.). Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hob der Antragsgegner diese Verfügung mit dem angefochtenen Bescheid auf und wies die Hinterlegungsstelle an, 8.752.492,00 EUR an die weitere Beteiligte auszuzahlen (Bd II Bl. 111 ff. d.A.). Die entsprechende Herausgabe erfolgte am 5. April 2024. Für die Zeit vor Juli 2018 ist weiterhin ein (Rest-) Betrag von 1.345,23 EUR hinterlegt.

Die Antragstellerin nahm am 9. Juli 2024 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Wandern in den Allgäuer Alpen

Tauschtage: Die Umwandlung der Jahressonderzahlung in freie Tage nach dem TVöD

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Digital Guide Real Estate 2026

Digital Guide Real Estate 2026

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Controller Magazin Special 2026

Automatisierung, KI und integrierte Planung

mehr

Shop
Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Keiner gewinnt allein
Keiner gewinnt allein

Warum es ohne Netzwerk nicht geht! Erfolg entsteht meist nicht im Alleingang. Der Schlüssel zum Erfolg liegt vielmehr in der richtigen Verbindung zu den richtigen Menschen. Durch kluge Verbindungen lassen sich selbst komplexe Herausforderungen meistern. Hier erfahren Sie, wie strukturiertes Netzwerken den Weg zum nächsten Karriereschritt ebnen kann und Probleme gelöst werden können.

Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren