Leitsatz (amtlich)
Hinterlegt der Nutzer den streitigen Differenzbetrag gemäß § 37 Nr. 2 Alt. 2 VGG zu Gunsten der Verwertungsgesellschaft und benennt sie als Empfänger, setzt eine Herausgabe der Hinterlegungsmasse grundsätzlich auch die Bewilligung der Verwertungsgesellschaft voraus. § 376 Abs. 1 BGB findet auf die Hinterlegung gemäß § 37 Nr. 2 Alt. 2 VGG keine Anwendung.
Normenkette
BerlHintG § 17 Abs. 1, 3, § 21 Abs. 2; BGB §§ 232-233, 372, 376; EGGVG § 28 Abs. 1; VGG §§ 34, 37
Tenor
Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird festgestellt, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 7. März 2024 - 3860 E-A 8/23 Ag Tg - rechtswidrig gewesen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die weitere Beteiligte hinterlegte bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Tiergarten unter Bezugnahme auf § 37 Nr. 2 Alt. 2 VGG für die Zeit von Januar 2017 bis September 2023 insgesamt 11.126.592,19 EUR und bezeichnete als Empfänger jeweils sich selbst und die Antragstellerin, eine Verwertungsgesellschaft. Mit Schreiben vom 14. August 2023 beantragte die weitere Beteiligte, die für den Zeitraum Juli 2018 bis September 2023 hinterlegten Beträge i.H.v. insgesamt 8.752.492,00 EUR an sie zurückzuzahlen (Bd II Bl. 5 ff. d.A.). Die Hinterlegungsstelle lehnte dies ab, da die Antragstellerin insoweit ein Pfandrecht erworben habe (Bd II Bl. 9 d.A.). Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten hob der Antragsgegner diese Verfügung mit dem angefochtenen Bescheid auf und wies die Hinterlegungsstelle an, 8.752.492,00 EUR an die weitere Beteiligte auszuzahlen (Bd II Bl. 111 ff. d.A.). Die entsprechende Herausgabe erfolgte am 5. April 2024. Für die Zeit vor Juli 2018 ist weiterhin ein (Rest-) Betrag von 1.345,23 EUR hinterlegt.
Die Antragstellerin nahm am 9. Juli 2024 ...