Leitsatz (amtlich)
1. Eine Gefährdung des kindlichen Wohls, die einen mehrjährigen Ausschluss des Umgangs zwischen Kind und familienfernem Elternteil rechtfertigt, liegt auch vor, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der körperlichen und/oder psychischen Unversehrtheit des betreuenden Elternteils gegeben sind, weil davon das Wohl eines siebenjährigen, von Geburt an in der Obhut des gefährdeten Elternteils lebenden Kindes abhängt.
2. Bei einem hinreichenden Inlandsbezug bestimmen sich die Maßstäbe, an denen das "Kindeswohl" im Sinne von § 1684 Abs. 4 BGB zu messen ist, nicht nach den Wertvorstellungen ausländischer Kulturkreise, sondern nach der Werteordnung des Grundgesetzes und den im Inland anerkannten gesellschaftlichen Werte- und Moralvorstellungen.
3. Nachdem Art. 9 Abs. 3 UN-Kinderrechtskonvention das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, nur gewährt, soweit dies nicht seinem Wohl widerspricht, bietet die UN-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 im Ergebnis kein höheres Schutzniveau als bereits durch § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB vermittelt wird.
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 93 F 74/18)
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den am 16. Dezember 2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 74/18 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Vater wendet sich gegen den am 16. Dezember 2019 erlassenen Beschluss des Familiengerichts, mit dem sein Umgang mit dem gemeinsamen Sohn, dem heute etwa sieben Jahre alten ... bis zum 12. Geburtstag des Jungen am ... 2025 ausgeschlossen wurde.
... ist der im ... 2013 in Afghanistan geborene, aus der im Verlau...