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KG Berlin Beschluss vom 23.10.2008 - 1 W 375/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung der Kostenregelung eines Prozessvergleichs

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG-VV Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4; RVG-VV Nrn. 3100, 2300

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 27.06.2007; Aktenzeichen 16 O 179/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beklagten nach einem Wert bis zu 900 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat, ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig. Insbesondere ist das Rechtsmittel fristgerecht eingelegt worden und der Beschwerdewert von mehr als 200 EUR (§ 567 Abs. 2 ZPO) erreicht. II. Die sofortige Beschwerde, mit der die Beklagte die Festsetzung lediglich einer durch Anrechnung der halben Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) verkürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV verlangt, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG bei der Festsetzung der Anwaltskosten des Klägers nach dem Prozessvergleich der Parteien vom 5.9.2006 die Verfahrensgebühr mit einem Satz von 1, 3 gegen die Beklagte angesetzt, ohne zu berücksichtigen, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für seine in derselben Sache erbrachte vorgerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV angefallen ist. Grundlage der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO ist der von den Parteien am 5.9.2006 geschlossenen Prozessvergleich, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt. Diese Vereinbarung ist dahin zu verstehen, dass die volle Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV zum erstattungsfähigen Prozessaufwand des Klägers zählt ohne Rücksicht darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers wegen desselben Gegenstandes vorgerichtlich tätig geworden ist und aus diesem Grund seinem Mandanten die Ver...

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