Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Prognose nach § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB
Leitsatz (amtlich)
1. Die Aufhebung der Führungsaufsicht setzt gemäß § 68e Abs. 2 Satz 1 StGB die Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne sie keine Straftaten von Gewicht mehr begehen wird.
2. Für diese Erwartung muss zwar keine Gewissheit bestehen, jedoch sind hinsichtlich des Wahrscheinlichkeitsgrades höhere Anforderungen als etwa bei der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu stellen; Zweifel an der Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten.
Normenkette
StGB § 68c Abs. 1, § 68d Abs. 1, § 68e Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 16.07.2021; Aktenzeichen 254 Js 102/14 (29411) V - 588 StVK 47/17 Bwh1) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 16. Juli 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Landgericht Berlin sprach den Beschwerdeführer durch Urteil vom 7. Mai 2014 - (506) 254 Js 102/12 KLs (21/13 Trb1) - wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit solchen Stoffen in nicht geringer Menge in 22 Fällen schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Verurteilte verbüßte die Strafe vollständig bis zum 15. September 2017.
Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - ordnete durch Beschluss vom 26. Juni 2017 an, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, sah keine Veranlassung für eine Verkürzung der gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren, unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung des zustä...