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KG Berlin Beschluss vom 23.09.2015 - (5) 121 Ss 133/15 (42/15)

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Leitsatz (amtlich)

1. Liegt ein Fall an sich nicht notwendiger Verteidigung vor, so ist dem Angeklagten für die Mitwirkung am Revisionsverfahren ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 Satz 1 StPO oder des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind.

2. Dem Angeklagten ist ein Verteidiger zu bestellen, wenn es um die Abfassung besonders schwieriger, den als Urkundsbeamten tätigen Rechtspfleger überfordernder Revisionsrügen geht oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision unter Mitwirkung des Urkundsbeamten zu begründen.

3. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung nach § 338 Nr. 8 StPO setzt voraus, dass eine besondere Verfahrensvorschrift verletzt worden ist. Zwischen dem Verfahrensfehler und dem Urteil muss eine konkret-kausale Beziehung bestehen; die Beschränkung muss in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt liegen und in einem in der Hauptverhandlung ergangenen Gerichtsbeschluss enthalten sein. Diese Umstände sind in der Revisionsbegründung darzulegen.

 

Normenkette

StPO § 140 Abs. 2, § 338 Nr. 8, § 350 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 21.04.2015; Aktenzeichen (240 Cs) 231 Js 488/14 (169/14))

 

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten, ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt S. als Pflichtverteidiger beizuordnen, wird abgelehnt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 17. September 2015 hat vorgelegen. Er gibt zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Tiergarten...

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