Leitsatz (amtlich)
Bei der Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum ist der Eintragungsbewilligung eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beizufügen, um dem Grundbuchamt die Prüfung zu erleichtern, dass die umgewandelte Eigentumseinheit die Anforderungen an Wohnungseigentum erfüllt.
Normenkette
WEG §§ 1, 3, 7, 10
Verfahrensgang
AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 23.08.2012) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert i.H.v. 31.250 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Das im Beschlusseingang näher bezeichnete Teileigentumsrecht beruht u.a. auf der Teilungserklärung vom 26.10.1987 - UR-Nr. ...1.../1...des Notars Helmut ... H.in B... Nach der dort enthaltenen sog. "Miteigentumsordnung" gehört das gesamte Kellergeschoss mit Ausnahme von drei näher bezeichneten, vorliegend nicht relevanten Kellerräumen zum Gemeinschaftseigentum. Weiter heißt es dort wörtlich:
"§ 7 Bauliche Änderungen
(...) 3. Die Eigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Einheiten (Nr. 46 bis 50) sind berechtigt, auf eigene Kosten Wohnungen zu errichten und dafür alle erforderlichen Baumaßnahmen durchzuführen. (...).
4. Die Eigentümer der im Dachgeschoss gelegenen Einheiten (Nr. 46 bis 50) sind berechtigt, das Sondereigentum neu zu ordnen und die Miteigentumsanteile neu aufzuteilen, wenn und soweit sich die Miteigentumsanteile an den übrigen Einheiten nicht ändern, ohne dass es der Zustimmung der anderen Eigentümer bedarf. Sie sind ermächtigt, eine entsprechende ergänzende Abgeschlossenheitsbescheinigung zu beantragen."
Am 5.2.1988 wurden die Einheiten Nr. 46 bis 50 an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts veräußert - UR-Nr. ...2.../1...des Notars Helmut ... H.in B. Die Erwerberin wurde zur Abänderung der Teilungserklärung, insbesondere zur Änderung der Miteigentumsanteile und des Aufteilungsplans bezüglich dieser Eigentum...