Leitsatz (amtlich)
Zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an Frankreich bei drohender Verurteilung zu einer zweiten lebenslangen Freiheitsstrafe
Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen, der bereits in Deutschland eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt und diese mindestens bis zum erreichten 69. Lebensjahr weiterhin zu verbüßen hat, zum Zwecke der Verfolgung einer Straftat, für die auch das deutsche Strafrecht gilt und in Deutschland Gesamtstrafenfähigkeit gegeben ist, ist unzulässig, wenn im ersuchenden Staat die Verhängung einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe droht, deren (Anschluss-) Vollstreckung dem Verfolgten die realistische Aussicht nimmt, die Justizvollzugsanstalt wieder verlassen zu können, um noch ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit führen zu können. Die hier nur mögliche Verweisung des Verfolgten auf den Gnadenweg genügt den sich aus Art. 16 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen nicht.
Normenkette
IRG § 73; GG Art. 16 Abs. 2
Tenor
1.
Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Frankreich zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Paris vom 23. März 2006 - Aktenzeichen: 821123044/5 - bezeichneten strafbaren Handlung ist unzulässig.
2.
Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 7. Oktober 2009 wird aufgehoben (§ 24 Abs. 1 IRG).
3.
Die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse Berlin zur Last.
Gründe
I.
Die französischen Behörden haben durch Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Paris vom 23. März 2006 - AZ: 821123044/5 - um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Der Senat hat gegen den in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Verfolgten m...