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KG Berlin Beschluss vom 22.03.2004 - 1 W 495/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reisekosten der auswärtigen Partei zur Terminswahrnehmung nach Wohnsitzwechsel bei Ladung zum persönlichen Erscheinen unter der früheren Anschrift am Gerichtsort

 

Leitsatz (amtlich)

Die Reisekosten der auswärtigen Partei zur Wahrnehmung eines Termins, zu dem das persönliche Erscheinen beider Parteien angeordnet war, sind in der Regel auch dann zu erstatten, wenn die Partei es unterlassen hat, dem Gericht die notwendige Anreise vom auswärtigen Wohnort mitzuteilen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 29.07.2003; Aktenzeichen 22 O 202/99)

KG Berlin (Urteil vom 31.05.2002; Aktenzeichen 9 U 7790/00)

 

Tenor

In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem inzwischen rechtskräftigen Versäumnisurteil des Kammergerichts vom 31.5.2002 - 9 U 7790/00 - vom Kläger an die Beklagten zu erstattenden Kosten über den bereits festgesetzten Betrag hinaus weitere 486,67 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2002 festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nach einem Wert von 486,67 Euro zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Kläger hat die - in der geltend gemachten Höhe belegten - Reisekosten des Beklagten zu 1) zum Berufungstermin beim Kammergericht am 31.5.2002 gem. § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO zu erstatten.

Der Rechtspfleger hat die Absetzung dieser Kosten damit begründet, der Beklagte zu 1) habe die Reise ohne vorherige Ankündigung von einem anderen Ort, als dem in der Ladungsanschrift angegebenen, angetreten. Diese Begründung geht fehl. Das Kammergericht hatte in der Terminsverfügung vom 28.12.2000 das persönliche Erscheinen des Klägers sowie eines der Beklagten zwecks Sachaufklärung (§ 141 ZPO) angeordnet. Damit war das Erscheinen des Beklagten zu 1) notwendig i...

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