Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 28 F 6896/17) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. November 2018 - Az. 28 F 6896/17 - hinsichtlich des Ausspruchs zur Folgesache Versorgungsausgleich in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und werden die dortigen Absätze 3 und 5 wie folgt neu gefasst:
Der Versorgungsausgleich findet bezüglich des Anrechts der Antragstellerin bei der H... M... L... AG (Vers.nr. ...) und bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei dem D... L... auf Gegenseitigkeit (Vers.nr. ...) wegen Geringfügigkeit nicht statt.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die am 14.8.2009 geschlossene Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde auf den am 21.12.2017 zugestellten Antrag hin durch Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14.11.2018 geschieden. Zugleich sprach das Amtsgericht hinsichtlich der jeweiligen Anrechte der Eheleute bei den beteiligten Versorgungsträgern und Versicherungen im Wege des Versorgungsausgleichs die interne Teilung aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor des Beschlusses vom 14.11.2018 Bezug genommen.
Der Beschluss ist den Beteiligten zugestellt worden, dem Beteiligten zu 3) am 23.11.2018.
Mit seiner mit Schriftsatz vom 29.11.2018 (Eingang bei Gericht am 5.12.2018) eingelegten Beschwerde begehrt der Beteiligte zu 3) die Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Zur Begründung führt er aus, dass ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners beim Beteiligten zu 3) wegen § 18 VersAusglG nicht durchzuführen sei, da der Ausgleichswert als Kapitalwert in Höhe von 2.369,22 EUR unter dem nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgebl...