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KG Berlin Beschluss vom 21.03.2005 - 8 W 65/04

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Leitsatz (amtlich)

Begehrt der Kläger Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrages Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung, ist ein zugleich gestellter Antrag auf Feststellung, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Gegenleistung in Annahmeverzug befindet, mit dem Zahlungsantrag wirtschaftlich identisch. Der Feststellungsantrag führt aufgrund der wirtschaftlichen Identität mit dem zugleich geltend gemachten Zahlungsantrag nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 02.09.2004; Aktenzeichen 13 O 12/04)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 8.9.2004 gegen den Beschluss der Zivilkammer 13 des LG Berlin vom 2.9.2004 wird zurückgewiesen.

Der vorgenannte Beschluss wird von Amts wegen geändert:

Der Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2) auf 0 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten steht gem. § 32 Abs. 2 RVG ein eigenes Beschwerderecht zu. Die sofortige Beschwerde vom 8.9.2004 lässt zwar offen, ob die Beschwerde im Namen des Beklagten oder im Namen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegt wurde. Sie ist aber, da der Partei selbst mangels Beschwer kein Beschwerderecht zusteht, dahingehend auszulegen, dass sie im Namen des Prozessbevollmächtigten selbst eingelegt wurde.

Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache selbst keinen Erfolg.

Das LG hat den Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Klageantrages zu 2) nicht zu niedrig, sondern zu hoch festgesetzt. Der angefochtene Beschluss ist von Amts wegen (§ 25 Abs. 2 S. 2 GKG a.F.) zu ändern.

Der Wert der mit Klageantrag zu 2) geltend gemachten Feststellung, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet, ist...

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