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KG Berlin Beschluss vom 20.10.2017 - 5 AR 13/17

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Leitsatz (amtlich)

Die den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellende Partei schuldet gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG die weitere Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1210 Abs. 1 VV GKG auch dann, wenn die Gegenpartei gemäß § 696 Abs. 1 ZPO nach ihrem Widerspruch gegen den Mahnbescheid die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt (wie OLG Koblenz MDR 2015, 1096; a. A. OLG Oldenburg AGS 2016, 576).

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 84 O 235/16)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin vom 26. Juli 2017 - 80 AR 55/17 - geändert und der gegen die Beklagte gerichtete Kostenansatz des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 insgesamt aufgehoben.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und zulässig. Sie ist auch begründet. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Beschlusses und zur Aufhebung des angegriffenen Kostenansatzes.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Beklagten auf der Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG liegen nicht vor. Danach schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Kosten nur, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat.

Dies ist hier der Kläger, der das Mahnverfahren eingeleitet hat.

Der Anspruchsgegner, der einem Mahnbescheid widerspricht und seinerseits die Abgabe an das Streitgericht fordert, haftet hingegen nicht als Antragsteller für Gerichtskosten. Das Mahnverfahren ist eine Vorstufe des Streitverfahrens und bildet mit ihm eine einheitliche Instanz. (so auch: OLG Koblenz MDR 2015, 1096; Schneider NJW-Spezial 2017, 27)

Eine andere Sichtweise lässt sich nicht überzeugend mit dem Argument begründen, mit einem seinerseitigen Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens ...

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