Leitsatz (amtlich)
Die Geltendmachung einer verjährten Forderung und die anschließende Erhebung der Einrede der Verjährung lösen zwar keinen Rechtsschutzfall aus, jedoch der bereits zuvor eingetretene Zahlungsrückstand und die Durchsetzung der Forderung trotz Verjährungsreinrede.
Die Berufung wurde durch Beschluss vom 21.5.2010 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Normenkette
ARB 2000/2 § 4 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 S. 2; ARB 75 § 14
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 06.10.2009; Aktenzeichen 7 O 242/09) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ... wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine zulässige Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des LG vom 6.10.2009 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung in der Sache keinen Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern.
Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz für seine außergerichtliche und ggf. gerichtliche Verteidigung gegen die Forderungen der L. auf Rückzahlung offener Darlehensverbindlichkeiten zzgl. Zinsen und Kosten aus den im Klageantrag genannten Darlehensverträgen nicht zu.
Gründe
1. Dabei geht der Senat aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Parteien davon aus, dass die Beklagte dem Kläger - offenbar als Mitversicherten - aus einem nicht zur Akte gereichten Versicherungsvertrag der Beklagten mit der "C. F. GmbH" aufgrund deren Antrags vom 30.9.2003 auf Abschluss eines Vertrages über "Kompakt-Rechtsschutz für Selbständige" (Anlage K 1) seit dem 5.11.2003 grundsätzlich Rechtsschutz für sei...