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KG Berlin Beschluss vom 19.07.2004 - 24 W 203/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat

 

Leitsatz (amtlich)

Im Interesse der Gewinnung von Wohnungseigentümern für die Aufgaben des Verwaltungsbeirats widerspricht es regelmäßig nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, im Zusammenhang mit der konkreten Bestellung eines Verwaltungsbeirats als nähere Ausgestaltung des Beiratsvertrages den Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Beirat auf Kosten der Gemeinschaft zu beschließen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 05.04.2002; Aktenzeichen 85 T 305/01 WEG)

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 27.07.2001; Aktenzeichen 76-II 370/00 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten dritter Instanz zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten dritter Instanz wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 4.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der im Rubrum genannten Wohnanlage. Auf der Eigentümerversammlung vom 28.9.2000 wurden zum Tagesordnungspunkt (TOP) 3a die Jahres- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mehrheitlich genehmigt, zu TOP 4b wurden drei Miteigentümer für ein weiteres Jahr zum Verwaltungsbeirat gewählt und zu TOP 4c wurde beschlossen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für den Verwaltungsbeirat abzuschließen.

Die Antragsteller haben vorgetragen, in die Jahreseinzelabrechnungen seien Zahlungen, welche die Antragsteller zu 1) und zu 2) geleistet hätten, nicht als Wohngeldzahlungen eingestellt worden, obwohl diesen Leistungen eine entsprechende Zweckbestimmung zugrunde gelegen habe. Die drei Miteigentümer hätten nicht erneut in den Beirat gewählt werden dürfen, weil sie bereit...

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