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KG Berlin Beschluss vom 19.06.2018 - 2 Ws 139/17 Vollz

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Leitsatz (amtlich)

Auch für die Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Vollzugsbehörde gilt das Schriftformerfordernis; dies ist nur gewahrt, wenn aus dem Schriftstück zweifelsohne ersichtlich ist, dass das Rechtsmittel vom Anstaltsleiter oder einem anderen vertretungsbefugten Angehörigen der Vollzugsbehörde herrührt.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 09.08.2017; Aktenzeichen 586 StVK 92/17 Vollz)

 

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X werden der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. August 2017 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben und der Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung vom 6. März 2017 als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens und der Rechtsbeschwerde.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt seit dem 27. Oktober 2016 den Rest einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Am 3. März 2017 fand im Haftraum des Strafgefangenen eine Haftraumrevision statt. Aus diesem Anlass erfolgte in seiner Abwesenheit auch eine Sichtung vorhandener Schreiben auf verbotene Einlagen. Hiergegen beantragte der Gefangene die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - diesem Antrag entsprochen. Hiergegen wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt X mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

1. Sie ist fristgerecht eingelegt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und entspricht auch den formalen Anforderungen.

Zwar ist im Strafvollzugsgesetz nicht ausdrücklich geregelt, in welcher Form die am Verfahren beteiligte Vollzugsanstalt die Rechtsbeschwerde einzulegen hat. § 118 Abs. 3 StVollzG gilt nur für den Antragsteller. Jedoch folgt aus der str...

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