Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten bei Rücknahme der Beschlußanfechtung
Leitsatz (amtlich)
1. Werden bei gerichtlicher Anfechtung vor Eigentümerbeschlüssen die Anfechtungsanträge zurückgenommen, so ist die Entscheidung über die Gerichtskosten und eine etwaige Erstattung außergerichtlicher Kosten nach billigem Ermessen vorzunehmen, wobei die mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Anfechtungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
2. Es begegnet regelmäßig rechtlichen Bedenken, die Kosten eines erfolgreichen Beschlußanfechtungsverfahrens einzelnen Beteiligten aufzuerlegen, die in dem gerichtlichen Verfahren die Eigentümerbeschlüsse verteidigt haben, vielmehr sind die Kosten bei Ungewissem Verfahrensausgang dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft aufzubürden.
Normenkette
WEG § 47
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 29.02.1988; Aktenzeichen 70 II (WEG) 120/87) |
LG Berlin (Beschluss vom 13.02.1988; Aktenzeichen 191 T 155/88 (WEG)) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluß des Landgerichts Berlin aufgehoben.
Auf die Erstbeschwerden wird der Beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 29. Februar 1988 – 70 II (WEG) 120/87 – geändert und für alle drei Instanzen bestimmt:
Die Gerichtskosten hat das Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für die zweite und dritte Instanz – für die zweite Instanz in Änderung des angefochtenen Beschlusses – wird auf 1.500,– DM festgesetzt.
Gründe
In der vom damaligen Verwalter einberufenen Eigentümerversammlung vom 18. Juni 1987 kam es zu Beginn zu Auseinandersetzungen über Stimmrechte sowie die Anerkennung von Stimmrechtsvollmachten. Nachdem der Verwalter die Versammlung für geschlossen erklärt sowie die Einberufung einer Wiederholungsversammlun...