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KG Berlin Beschluss vom 18.08.2008 - 13 WF 111/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 Abs. 1, 2 BGB n.F.

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Beurteilung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils im Rahmen des § 1570 BGB ist zu berücksichtigen, dass der Elternteil zwei noch im Schulalter befindliche Kinder betreut. Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet.

 

Normenkette

BGB n.F. § 1570 Abs. 1; BGB § 1570 Abs. 2; BGB a.F. § 1578b Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 13.06.2008; Aktenzeichen 163 F 3752/08)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 13.6.2008 - 163 F 3752/08 - geändert:

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin Karin Berg-Schaaf Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt, soweit sie Unterhalt für die Monate April und Mai 2008 i.H.v. jeweils 153 EUR sowie ab Juni 2008 i.H.v. monatlich 303 EUR, abzgl. geleisteter Zahlungen, geltend machen will (Wert der Bewilligung: 3.636 EUR).

Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien waren seit dem 12.12.1996 verheiratet. Die Ehe ist seit dem 25.1.2005 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe sind die Kinder ..., geboren am 8.11.1996, und ..., geboren am 1.9.2000, hervorgegangen. Die Antragstellerin ist nach der im Jahr 2002 erfolgten Trennung nach ... gezogen. Der ältere Sohn besuchte im vergangenen Schuljahr das Gymnasium in der ersten Klasse, die Tochter die Grundschul...

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