Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 09.05.2018; Aktenzeichen 599 StVK 868/11 Bwh 1) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 9. Mai 2018 aufgehoben.
2. Die Bewährungszeit wird um ein Jahr auf insgesamt sechs Jahre und sechs Monate verlängert.
3. Der Antrag der Staatsanwaltschaft München I, die durch Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 13. Januar 2012 gewährte Reststrafenaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse Berlin zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht München verurteilte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2005, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung. Die Strafaussetzung wurde widerrufen. Nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - die Reststrafe mit Beschluss vom 13. Januar 2012, rechtskräftig seit dem 21. Januar 2012, ab dem 18. Januar 2012 (TE) auf drei Jahre - mithin bis zum 20. Januar 2015 - zur Bewährung ausgesetzt.
In der Folgezeit beging der Beschwerdeführer weitere Straftaten, die zu erneuten Verurteilungen und nachfolgend jeweils auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I zu Verlängerungen der Bewährungszeit sowie schließlich zum Widerruf der Strafaussetzung führten:
1. Das Amtsgericht Tiergarten - 241 Ds 52/13 - verurteilte ihn am 19. April 2013, rechtskräftig se...