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KG Berlin Beschluss vom 18.06.2019 - 1 W 140/19

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Leitsatz (amtlich)

Ein auf die Vergesellschaftung großer privater Immobilienvermögen gerichtetes Volksbegehren begründet kein berechtigtes Interesse eines einzelnen Abgeordneten eines Landesparlaments an der Einsicht in das Grundbuch, um den Immobilienbestand und -wert eines möglicherweise von dem Volksbegehren betroffenen privaten Unternehmens zu ermitteln.

Normenkette

AbstG Berlin § 2; AbstG Berlin § 9; AbstG Berlin § 15; GBO § 12c; GBO § 12; GBO § 71; GG Art. 19; BlnVerf Art. 45; BlnVerf Art. 61; BlnVerf Art. 62; BlnVerf Art. 63

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 44 AR/19)

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 09.01.2020; Aktenzeichen V ZB 98/19)

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Die Beteiligte ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 beantragte sie bei dem Präsidenten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg unter Berufung auf Art. 45 Abs. 2 S. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) "Akteneinsicht in alle Grundbuchseiten des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg, aus denen die Eigentümerschaft der D... W... S... oder ihrer Tochterunternehmen (Liste im Anhang) für entsprechende Liegenschaften hervorgeht." Bei der in Bezug genommenen Liste handelt es sich um die ungeordnete und unübersichtliche Aufstellung einer Vielzahl von privaten Unternehmen.

Mit Beschluss vom 5. März 2019 hat das Grundbuchamt den ihm von der Justizverwaltung weitergeleiteten Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich der als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsbehelf der Beteiligten vom 2. April 2019. Sie trägt vor, die Bestände der D... W... S... einschließlich ihrer Tochtergesellschaften seien Gegenstand der Volksinitiative "D... enteignen". Eine substantiiert...

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