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KG Berlin Beschluss vom 18.04.2016 - 4 Ws 40/16 - 141 AR 165/16

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Leitsatz (amtlich)

Haftentscheidungen während einer laufenden - auch unterbrochenen - Hauptverhandlung sind unter Mitwirkung der an der Hauptverhandlung beteiligten Richter einschließlich der Schöffen zu treffen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 04.02.2016; Aktenzeichen (517) 285 Js 255/13 KLs (34/13))

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Sachentscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

 

Gründe

Der Senat nimmt wegen des Verfahrensgegenstands und -gangs auf seine Beschlüsse vom 18. Juni 2015 - 4 Ws 45/15 - und 22. Januar 2016 - 4 Ws 9/16 - Bezug. In der seit dem 23. Mai 2014 andauernden Hauptverhandlung amtiert die Strafkammer in der Besetzung mit Richter am Landgericht M als Vorsitzendem sowie Richterin am Landgericht G und Richter am Landgericht Dr. B als Beisitzern; ferner wirken die Schöffen S und Dr. T mit.

Das Landgericht hat auf die als Antrag auf Haftprüfung zu behandelnde Haftbeschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt D vom 27. Dezember 2015 mit im Dezernatsweg erlassenem Beschluss vom 4. Februar 2016, an dem die Vorsitzende Richterin am Landgericht H sowie die Richter am Landgericht R und Dr. Schmitgewirkt haben, unter pauschaler Bezugnahme auf die Gründe einer Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 8. Januar 2016 die Fortdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass der Angeklagte des Computerbetruges in 48 Fällen, des Betruges in zehn Fällen, des versuchten Computerbetruges in fünf Fällen sowie des versuchten Betruges in zwei Fällen dringend verdächtig sei. Die Abweichung in der rechtlichen Bewertung der Tatvorwürfe beruhe "auf einer Anpassung an die jetzige Verfahrenslage". S...

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