Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtbarkeit einer PKH-Entscheidung in einer Vollzugssache
Leitsatz (amtlich)
Lehnt die Strafvollstreckungskammer in einer Vollzugssache den Antrag eines Gefangenen auf Prozesskostenhilfe ab, ist die Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar, wenn das Gericht in Verkennung der Rechtslage in eine Prüfung der Voraussetzungen der § 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 121 ZPO gar nicht eingetreten ist.
Normenkette
StVollzG § 120 Abs. 2; ZPO § 121
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 01.02.2022; Aktenzeichen 584 StVK 4/22 Vollz) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Strafgefangenen wird der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 1. Februar 2022 aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 120 Abs. 2 StVollzG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Gründe
I.
Der Gefangene verbüßt gegenwärtig Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt M. Er begehrt die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg .... Die Justizvollzugsanstalt M. hat der Verlegung mit Bescheid vom 27. Dezember 2021 nicht zugestimmt. Hiergegen begehrt der Gefangene gerichtlichen Rechtsschutz gemäß den §§ 109 ff. StVollzG. Er beantragt zudem, ihm für diesen Antrag Rechtsanwalt D. ... als Verteidiger "gemäß § 120 Abs. 2 StVollzG beizuordnen".
Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 hat die Strafvollstreckungskammer den "Antrag des Verurteilten vom 4. Januar 2022 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO analog abgelehnt". Hiergegen hat der Gefangene mit Schreiben vom 7. Februar 2022 u.a. "sofortige Beschwerde" eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Bei sachgerechter, an Art 19 Abs. 4 sowie Art 20 Abs. 3 GG orientierter Auslegung ist der Beschluss als Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe gemäß § 120 Abs. ...