Leitsatz (amtlich)
1. Kollidiert auf lichtzeichengeregelter Kreuzung ein sog. Kreuzungsräumer, der sich am Ende der für ihn geltenden Grünphase noch im Kreuzungsbereich befindet, mit einem bei Grün angefahrenen Fahrzeug des Querverkehrs, so beträgt in der Regel die Haftungsquote 1/3 zu 2/3 zugunsten des Kreuzungsräumers, und zwar wegen dessen Vorrechts, im Interesse des fließenden Verkehrs zunächst die Kreuzung räumen zu dürfen.
2. Der Vorrang des bei Grün in die Kreuzung eingefahrenen Nachzüglers, der die Kreuzung nicht vor Freigabe des Querverkehrs räumen kann, gilt auch für in der Kreuzung hängen gebliebene Linksabbieger, die in einer früheren Ampelphase in die Kreuzung eingefahren waren.
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 17 O 245/07) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Das LG hat die Klage, soweit in der Hauptsache noch über sie zu entscheiden war, mit dem angegriffenen Urteil zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger über die bereits erhaltenen Zahlungen hinaus kein weiterer Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aus dem Verkehrsunfall vom 30.8.2006 in Berlin zusteht.
Die von der Berufung gegen das Urteil vorgebrachten Angriffe versprechen keine Aussicht auf Erfolg.
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