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KG Berlin Beschluss vom 17.09.2007 - 2 AR 37/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Erfüllungsort eines Mobilfunkdiensteanbieters i.S.v. § 269 BGB befindet sich an jedem Ort im Bereich seines Funknetzes.

2. Bei der Bestimmung des Erfüllungsortes des Kunden eines Mobilfunkdiensteanbieters i.S.v. § 269 BGB sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum "gemeinsamen Erfüllungsort" nicht anzuwenden.

3. a)Einem Verweisungsbeschluss ist wegen Vorliegens von Willkür ausnahmsweise die Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO u.a. dann zu versagen, wenn das verweisende Gericht eine Zuständigkeitsnorm weder in den Gründen seines Verweisungsbeschlusses noch in dort in Bezug genommenen Teilen der gerichtlichen Verfahrensakte erörtert hat und diese Norm eindeutig seine Zuständigkeit begründet; ein vorsätzliches Außerachtlassen der Norm ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

b) Ist hiernach Willkür zu bejahen, gilt diese als geheilt, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erfolgte und die Zuständigkeitsfrage nicht erstmals durch das Gericht aufgeworfen wurde.

 

Tenor

Das AG Tempelhof-Kreuzberg wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Bezirk des AG Tempelhof Kreuzberg. Die Beklagte betreibt ein Mobilfunknetz. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf und eine - von deutschlandweit insgesamt acht - sog. Niederlassungen in Berlin; diese befindet sich im Bezirk des AG Tempelhof-Kreuzberg (A.-straße). Im Bezirk des AG Neukölln unterhält die Beklagte ein Ladenlokal. Die Klägerin begab sich zu diesem Laden und schloss mit der Beklagten einen Vertrag über ein Mobilfunkgerät und Mobilfunkleistungen ab. Weil sie sich allerdings von dem Ladenangestellten schlecht beraten fühlte, focht sie den Vertrag an. Mit der streitgegenständlichen Klage begehrt sie Feststellung der Wirksamkeit ihrer Anfechtung.

Da...

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  Leitsatz (amtlich) Willkür durch bewusste oder versehentliche Missachtung des beim verweisenden Gericht begründeten Gerichtsstands des Erfüllungsortes.  Verfahrensgang AG Düsseldorf (Aktenzeichen 27 C 9725/01) AG ...

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