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KG Berlin Beschluss vom 17.06.2019 - 3 Ws (B) 183/19 -162 Ss 74/19

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 15.03.2019; Aktenzeichen 317 OWi 73/19)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. März 2019 wird gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Der Polizeipräsident in Berlin hat mit Bußgeldbescheid vom 19. November 2018 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit (sog. qualifizierter Rotlichtverstoß) eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie einen Monat Fahrverbot verhängt und eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen. Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Tiergarten mit Urteil vom 15. März 2019 auf die zuvor genannten Rechtsfolgen erkannt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat mit Zuschrift vom 24. Mai 2019 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Rüge der Verletzung des §§ 71 Abs. 1 OWiG, 275 Abs. 2 StPO, das Urteil sei durch die Richterin nicht unterzeichnet worden, bleibt erfolglos, weil das Urteil von der zuständigen Richterin mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden und sich als Wiedergabe ihres Namens darstellenden Schriftzug mit individuellen, charakteristischen Merkmalen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 - 5 StR 183/18 -, juris) unterzeichnet worden ist. Insoweit kommt es allein auf das bei den Akten befindliche Urteil an, nicht aber darauf, ob auch die dem Betroffe...

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