Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 201 F 2825/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pankow/Weißensee vom x.x.2020 zu Ziff. III aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren mit seinem Antrag vom x.x.2020, eingegangen am x.x.2020, vor dem Amtsgericht die Abänderung des Anerkenntnisbeschlusses desselben Amtsgerichts (201 F 7943/16) vom x.x.2016, durch den er zur Zahlung von 1.400 EUR nachehelichen Unterhalts an die Antragsgegnerin verpflichtet worden war, dahingehend, dass er ab dem x.x.2020 keinen Unterhalt mehr zu zahlen habe.
Mit seinem weiteren Antrag vom x.x.2020 (23 F 3533/20), eingegangen am x.x.2020, macht er gegen seinen Versorgungsträger, das xxx, zum x.x.2020 einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung seiner Altersversorgung (§§ 33,34 VersAuslG) geltend, die im Hinblick auf den zwischen den geschiedenen Eheleuten durchgeführten Versorgungsausgleich um 1.682,03 EUR vermindert worden ist. Mit dem Ablauf des x.x.2020 ist der Antragsteller in den Ruhestand getreten.
Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom x.x.2020 die Zwangsvollstreckung aus dem o.g. Anerkenntnisbeschluss gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt.
Ferner hat es das Unterhaltsabänderungsverfahren mit der Begründung ausgesetzt, die Entscheidung im Verfahren nach §§ 33,34 VersAusglG sei vorgreiflich, weil der dort betroffene Versorgungsträger durch eine im hiesigen Verfahren getroffene rechtskräftige Entscheidung nicht gebunden sei und dort inzidenter über den Bestand und die Höhe des Unterhaltsverfahrens bzw. die Frage einer wesentlichen Änderung i.S.d. § 238 FamFG zu entscheiden sein werde....